Angehörige dürfen entscheiden
Wenn sich eine verstorbene Person nicht zur Organspende geäussert hat, dürfen nun Angehörige die Entnahme von Organen erlauben.
Inhalt
K-Tipp 6/2007
28.03.2007
Ernst Meierhofer
Viele Schweizerinnen und Schweizer tragen einen Organspenderausweis auf sich. Sie dokumentieren damit: Ich bin einverstanden, dass mir nach meinem Tod das Herz oder die Niere oder sonst ein Organ entnommen wird.
Eine solche Spende hilft einer schwerkranken Person, die zum Überleben ein Spenderorgan braucht.
Wer die Organspende ablehnt, kann dies ebenfalls (am besten schriftlich) dokumentieren. Dann wissen die Ärzte: Hier ist eine Organentnahme nicht erlaubt.
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Viele Schweizerinnen und Schweizer tragen einen Organspenderausweis auf sich. Sie dokumentieren damit: Ich bin einverstanden, dass mir nach meinem Tod das Herz oder die Niere oder sonst ein Organ entnommen wird.
Eine solche Spende hilft einer schwerkranken Person, die zum Überleben ein Spenderorgan braucht.
Wer die Organspende ablehnt, kann dies ebenfalls (am besten schriftlich) dokumentieren. Dann wissen die Ärzte: Hier ist eine Organentnahme nicht erlaubt.
Was aber, wenn eine tote Person als Organspender in Frage kommt, aber niemand weiss, wie sie sich zu Lebzeiten dazu geäussert hat? Dann dürfen die Angehörigen entscheiden. Dies ist einer der Kernpunkte des neuen Transplantationsgesetzes, das ab Juli 2007 gilt. Es löst die unterschiedlichen Regelungen ab, die bisher in den einzelnen Kantonen galten:
- Wenn sich die verstorbene Person überhaupt nicht zur Organspende geäussert hat, können die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen. Entscheiden darf, wer mit dem verstorbenen Menschen am engsten verbunden war.
- Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, ist die Entnahme verboten.
- Wer sich zu Lebzeiten nicht für oder gegen eine Organentnahme entscheiden will, kann eine Vertrauensperson bezeichnen. Diese ist dann zu einem Entscheid befugt.
Weitere wichtige Punkte:
- Die Organspende ist kostenlos, Spender und Angehörige dürfen dafür kein Geld erhalten. Auch der Handel mit Spenderorganen ist verboten.
- Die Zuteilung der Spenderorgane an die Empfänger macht neu die Stiftung Swisstransplant. Entscheidend sind dabei die medizinische Dringlichkeit, der medizinische Nutzen und die Wartezeit. Keine Rolle hingegen spielt der Umstand, ob der Empfänger selber zu einer Organspende bereit wäre.
- Spender können nicht bestimmen, wer ihr Organ erhalten soll.
Eine besondere Form der Organspende ist die sogenannte Lebendspende, die jetzt ebenfalls einheitlich geregelt ist. Was hier gilt, steht im Kasten unten links.
Die Regeln der Lebendspende
Lebendspende heisst: (Lebende) Freiwillige spenden eine Niere oder einen Teil der Leber, um dem Empfänger oder der Empfängerin das Leben zu retten. Das sind die wichtigsten Grundsätze:
- Spenderinnen und Spender müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie müssen der Entnahme freiwillig und ohne Druck zustimmen. Eine unabhängige Fachperson muss bestätigen, dass die Spende gratis und freiwillig erfolgt.
- Spenderinnen und Spender dürfen für die eigentliche Lebendspende kein Entgelt erhalten. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten, wie Lohnausfall, Reise-spesen und anderer materieller Aufwand.
- Spenderinnen und Spender haben auch Anspruch auf eine Versicherung. Diese zahlt, wenn der Spender als Folge der Entnahme stirbt oder invalid wird.
- Eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen Spender und Empfänger ist nicht nötig.
Neuer Ratgeber: Patientenrecht
Soeben ist die komplett überarbeitete Neuauflage des Ratgebers «Die Rechte der Patienten» erschienen. Das Buch behandelt alle rechtlichen Aspekte von Arzt- und Spitalbehandlung. Weitere Themen: das Recht auf Selbstbestimmung und Aufklärung, Datenschutz, Patientenverfügung, Sterbehilfe und Organspende. Sie können das Buch per Karte auf Seite 24, über Tel. 044 253 90 70 oder www.saldo.ch bestellen.