Der Ex-Finanzchef eines Lifestyle-Magazins verfügte über eine Firmenkreditkarte. Er verwen­dete sie für Geschäftsausgaben, aber auch für pri­vate Konsumationen. Der Arbeitgeber forderte von ihm deshalb knapp 29 000 Franken. Das Ober­gericht Zürich hiess die Klage teil­weise gut. ­Angestellte müssten im Streitfall Geschäfts­aus­lagen ausweisen und belegen können. Das ­hatte der Ex-Angestellte bei fünf Positionen der ­Kreditkartenrechnung unterlassen. Er muss daher knapp 1200 Franken zurückzahlen – neben den von ihm anerkannten Privatbezügen.

Obergericht Zürich, Entscheid LA180021 vom 5.8.2019