Ja. Eine Frauenärztin darf auch einer Minderjährigen die Pille verschreiben, sofern die junge Frau diesbezüglich urteilsfähig ist. Ein gesetzlich festgelegtes Alter für die Urteilsfähigkeit gibt es nicht. Sie ist immer aufgrund der konkreten Situation zu prüfen. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit sind umso hö-her, je grösser die Tragweite einer Entscheidung ist.

Bezüglich der Pille ist Ihre Tochter urteilsfähig, wenn sie den Zweck, die Wirkungen und Nebenwirkungen der Pille begreift. Und wenn sie versteht, wie sie sie einnehmen muss und welche Probleme auftreten können, wenn sie sie einmal vergisst. Bei einer 16-Jährigen ist das sicher der Fall.

Die Tatsache, dass sich Ihre Tochter an die Frauenärztin gewandt hat, um sich die Pille verschreiben zu lassen, weist bereits auf ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich hin. Die Frauenärztin soll Ihre Tochter zwar beraten, muss aber nicht beurteilen, ob sie für eine Beziehung zum anderen Geschlecht reif genug ist.

Auch hat die Ärztin weder die Pflicht noch das Recht, den Eltern ohne Einwilligung der Tochter Auskunft darüber geben, ob diese bei ihr war und weshalb. Denn das Arztgeheimnis gilt auch gegenüber den Eltern.