Ein Röntgenassistent wurde von der Leitung der Klinik entlassen, weil er immer wieder zu spät am Arbeitsplatz erschien. Deshalb verfügte die Arbeitslosenkasse 36 Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung. Während Einstelltagen erhalten Arbeitslose von der Arbeitslosenversicherung keine Taggelder.

Dagegen wehrte sich der Röntgenassistent vor Gericht. Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit hat das Bundesgericht den Abzug nun aber abgesegnet. Es liege «eventualvorsätzliches Handeln» vor und damit ein schweres Verschulden, weil er auf Verwarnungen des Arbeitgebers nicht reagiert hatte.

Bundesgericht, Urteil 8C_649/2009 vom 30. 10. 2009