Das Zuger Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügte, dass ein Arbeitsloser am Beschäftigungsprogramm «Bibliothek/Bücherservice» teilnehme. Der Mann unterliess dies, worauf ihm das Amt 23 Taggelder strich. Er wehrte sich beim Zuger Verwaltungsgericht vergeblich. Die Teilnahme sei aufgrund seines Alters, der persönlichen Verhältnisse und seines Gesundheitszustandes zumutbar gewesen. Die Taggeldkürzung sei angemessen. 

Verwaltungsgericht Kt. ZG, Urteil S 2022 157 vom 16.10.2023