Nein. Sogenannte Stempelferien (korrekt: kontrollfreie Tage oder Kontrollferien), die während der Arbeitslosigkeit aus irgendeinem Grund nicht bezogen worden sind, sind endgültig «verloren».

Nach Beendigung der Arbeits­losigkeit können sie weder ausbezahlt noch auf eine allfällige neue Rahmenfrist bei erneuter Arbeitslosigkeit übertragen werden.

Es geht hier ja auch nicht um übliche Ferien wie in einem Arbeits­verhältnis. Während der Stempelferien sind Arbeitslose nur vom Erfüllen der Kontrollvorschriften befreit. Sie müssen in dieser Zeit weder Arbeitsbemühungen unternehmen noch vermittlungsfähig sein.

Diese Pausen dienen dazu, dass sich Arbeitslose vom Stress der Kontrollvorschriften und von der Arbeitssuche erholen.Zur Information: Nach 60 Tagen kontrollierter ­Arbeitslosigkeit haben ver­sicherte Arbeitslose Anspruch auf 5 Tage (1 Woche) Stempelferien.

Diese Woche kann auch auf­gespart werden, um nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage (2 Wochen) Stempelferien zu beziehen.

Der Bezug ist nicht tageweise, sondern nur wochenweise möglich. Die Ankündigung beim RAV muss mindestens zwei Wochen vor Ferienbeginn erfolgen.