Ein Zürcher Betrieb bot einer Angestellten an, selbst zu kündigen, sonst werde sie entlassen. Sie kündigte und meldete sich für das Arbeits­losengeld an. Die Kasse strich die ersten 33 Taggelder, da die Frau die Arbeitslosigkeit selber verursacht habe. Diese wehrte sich bis vor Bundesgericht: Sie habe stets gute Leistungen erbracht.

Doch laut Gericht wurde sie nicht wegen mangelhafter Leistung entlassen. Vielmehr habe sie die Kündigung mit provokativem Verhalten gegenüber einer Vorgesetzten und der Weigerung, Weisungen umzusetzen, veranlasst.

Bundesgericht, Urteil 8C_711/2022 vom 14.9.2023