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Nein. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung (siehe unten) zählt nicht zu Ihrem Erwerbseinkommen. Sie wird deswegen auch nicht zum versicherten Verdienst hinzugezählt.
Die Arbeitslosenversicherung richtet nur eine Entschädigung für den Lohn aus, den Sie aus Ihrer Tätigkeit als Angestellter erzielt haben. Zum versicherten Verdienst gehören grundsätzlich sämtliche Lohnbestandteile, auf denen AHV-Beiträge und jene für die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen wurden.
Das heisst: der Bruttolohn, der 13. Monatslohn, eine allfällige Gratifikation sowie Provisionen, gesetzliche Zulagen (Schicht-, Nacht- oder Sonntagszulagen) und pauschale Spesenentschädigungen.
Nicht zum versicherten Verdienst zählen jedoch Überstunden, obwohl darauf AHV- und ALV-Beiträge entrichtet werden. Auch nicht angerechnet werden nach Aufwand abgerechnete Spesenentschädigungen, Dienstaltersgeschenke und Trinkgelder (sofern sie kein Lohnbestandteil sind).
Es werden demnach keine Einnahmen zum versicherten Verdienst gezählt, die nicht zum regelmässigen Lohn gehören. Die Arbeitslosenversicherung bietet nur für die übliche Tätigkeit von Arbeitnehmern einen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund gibt es keine Entschädigung für Erwerbseinnahmen, die nur ausnahmsweise angefallen sind.
Integritätsentschädigung nach Unfall
Wer durch einen Unfall «eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität» erleidet, hat gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Dieses Geld wird unabhängig von einer allfälligen Rente zusätzlich ausbezahlt – aber nur einmal. Der Betrag richtet sich prozentual nach dem Grad der Schädigung und ist begrenzt auf maximal 126 000 Franken. Die Integritätsentschädigung ist also eine Entschädigung für bleibende körperliche Nachteile.
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