Nein. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung (siehe unten) zählt nicht zu Ihrem Erwerbseinkommen. Sie wird deswegen auch nicht zum versicherten Verdienst hinzugezählt.

Die Arbeitslosenversicherung richtet nur eine Entschädigung für den Lohn aus, den Sie aus Ihrer ­Tätigkeit als Angestellter erzielt haben. Zum versicherten Verdienst gehören grundsätzlich sämtliche Lohn­bestandteile, auf denen AHV-Beiträge und jene für die Arbeitslosenver­sicherung (ALV) abgezogen wurden.

Das heisst: der Bruttolohn, der 13. Monatslohn, eine allfällige Gratifikation sowie Pro­visionen, gesetzliche Zu­lagen (Schicht-, Nacht- oder Sonntagszulagen) und pauschale Spesen­ent­schä­di­gun­gen.

Nicht zum versicherten Verdienst zählen jedoch Überstunden, obwohl dar­auf AHV- und ALV-­Beiträge entrichtet werden. Auch nicht angerechnet werden nach Aufwand abgerechnete Spesenentschädigungen, Dienstalters­geschenke und Trinkgelder (sofern sie kein Lohn­bestandteil sind).

Es werden demnach ­keine Einnahmen zum ­ver­sicherten Verdienst gezählt, die nicht zum regelmässigen Lohn gehören. Die Arbeitslosenver­sicherung bietet nur für die übliche Tätigkeit von Arbeitnehmern einen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund gibt es keine Entschädigung für Erwerbseinnahmen, die nur ausnahmsweise angefallen ­sind.   


Integritätsentschädigung nach Unfall

Wer durch einen Unfall «eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität» erleidet, hat gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Dieses Geld wird unabhängig von einer allfälligen Rente zusätzlich ausbezahlt – aber nur einmal. Der ­Betrag richtet sich prozentual nach dem Grad der Schädigung und ist begrenzt auf ­maximal 126 000 Franken. Die Integritätsentschädigung ist also eine Entschädigung für bleibende körperliche Nachteile.