Inhalt
14.05.2024
Ein 58-jähriger Tessiner wurde arbeitslos. Von seiner Pensionskasse erhielt er Freizügigkeitsgeld im Umfang von 201'000 Franken ausbezahlt. Rund drei Jahre später erhielt er von der Arbeitslosenkasse keine Taggelder mehr. Er beantragte bei der Ausgleichskasse Überbrückungsleistungen für über 60-Jährige.
Die Kasse verweigerte dies mit der Begründung, der Mann habe das Freizügigkeitsgeld verprasst. Kantons- und Bundesgericht gaben dem Mann Recht: Überbrückungsleistungen gebe es auch, wenn man das Vermögen während der Arbeitslosigkeit aufbrauche.
Bundesgericht, Urteil 8C_438/2023 vom 18. März 2024
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden