Ja, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Grundsätzlich ist eine Rückzahlungsvereinbarung gültig, wenn sie den Betrag und die Frist festlegt, innert der eine Kündigung die Rückzahlungspflicht auslöst. Voraussetzung für eine Rückzahlung ist zudem, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht provoziert hat. In Ihrem Vertrag sind sowohl die Frist als auch der konkrete Betrag genannt. Sie sind deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.