Ja. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in solchen Fällen gemäss Gesetz Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage. Das heisst: Ist es nicht möglich, dringende persönliche Angelegenheiten in die Freizeit zu verlegen, dürfen sie während der Arbeitszeit erledigt werden. Als dringende persönliche Angelegenheiten gelten beispielsweise der Besuch beim Arzt, ein Behördengang, die Fahrprüfung, das Zügeln sowie wichtige Familienanlässe wie Hochzeiten oder die Beerdigung von nahen Verwandten. Im Gesetz nicht geregelt ist die Frage bezüglich Lohn. Die Mehrheit der Juristen unterscheidet, ob der Arbeitnehmer im Monats- oder im Stundenlohn angestellt ist. Je nachdem gibt es einen Lohnanspruch (im Monatslohn) oder nicht (im Stundenlohn).