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Nein. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Angestellte, die mindestens 50-jährig sind und 20 oder mehr Dienstjahre hinter sich haben, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung haben. Aber: Der Betrieb kann Beiträge, die er zugunsten von solchen Arbeitnehmern in die Pensionskasse eingezahlt hat, mit der Abgangsentschädigung verrechnen. Das ist bei Ihnen der Fall: Der Arbeitgeber hat für Sie mehr in die Pensionskasse eingezahlt, als er Ihnen jetzt als Abgangsentschädigung zahlen müsste. Sie erhalten also nichts. Eine Abgangsentschädigung gibts heute nur noch für ältere und langjährige Arbeitnehmer, die dem Pensionskassenobligatorium nicht unterstehen oder einen sehr kleinen versicherten Lohn haben.
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