Nein. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Angestellte, die mindestens 50-jährig sind und 20 oder mehr Dienstjahre hinter sich ­haben, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung haben. Aber: Der Betrieb kann Beiträge, die er zugunsten von solchen Arbeitnehmern in die Pen­sionskasse eingezahlt hat, mit der Abgangsentschädigung verrechnen. Das ist bei Ihnen der Fall: Der Arbeitgeber hat für Sie mehr in die Pensionskasse ein­gezahlt, als er Ihnen jetzt als Abgangsentschädigung zahlen müsste. Sie erhalten also nichts. Eine Abgangsentschädigung gibts heute nur noch für ältere und langjäh­rige Arbeitnehmer, die dem Pen­sions­kas­sen­obligatorium nicht unterstehen oder einen sehr kleinen versicherten Lohn haben.