Eine Sprachlehrerin kündigte ihre Stelle und forderte nachträglich 18'411 Franken Ferienentschädigung. Der Betrieb weigerte sich zu zahlen: Er habe die Ferien bereits als Zuschlag zum Lohn entschädigt. Im Arbeitsvertrag heisse es «Ferienlohn inbegriffen». Das Bundesgericht sprach der Frau trotzdem 16'216 Franken zu. Ein Lohnzuschlag für Ferien sei nur bei unregelmässiger Arbeit zulässig. Zudem müsse im Vertrag der genaue Lohnanteil beziffert werden, sonst sei die Abmachung ungültig.

Bundesgericht, Urteil 4A_222/2024 vom 16.7.2024