Bei einem Zürcher Informatiker war der Ferienlohn im Lohn inbegriffen. Nach Beendigung der Anstellung forderte er den Lohn für die nicht bezogenen Ferien nochmals ein. Das Arbeitsgericht Zürich heisst seine Klage gut. Begründung: Ferien sind zu beziehen, sie dürfen nicht ausbezahlt werden.

Nur bei unregel­mässiger Teilzeitarbeit oder kurzen unregelmässigen Einsätzen darf der Ferienlohn ausnahmsweise als Zuschuss zum normalen Lohnansatz bezahlt werden. Der Informatiker arbeitete jedoch in einem Vollpensum.

Arbeitsgericht Zürich, AN220004 vom 28.11.2023