Inhalt
Bei einem Zürcher Informatiker war der Ferienlohn im Lohn inbegriffen. Nach Beendigung der Anstellung forderte er den Lohn für die nicht bezogenen Ferien nochmals ein. Das Arbeitsgericht Zürich heisst seine Klage gut. Begründung: Ferien sind zu beziehen, sie dürfen nicht ausbezahlt werden.
Nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen unregelmässigen Einsätzen darf der Ferienlohn ausnahmsweise als Zuschuss zum normalen Lohnansatz bezahlt werden. Der Informatiker arbeitete jedoch in einem Vollpensum.
Arbeitsgericht Zürich, AN220004 vom 28.11.2023
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden