Eine SBB-Mitarbeiterin erstattete die Kosten eines Streckenabos und zweier Sparbillette an sich selbst, obwohl die Rückerstattung von Sparbilletten nicht zulässig und für Abos nur vor deren Gültigkeit erlaubt ist. Die SBB kündigte der Frau fristlos. Dagegen wehrte sie sich erfolglos. Das Gericht hält fest, die Frau habe ihre Treuepflicht verletzt. Das sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Bundesverwaltungsgericht, A-659/2023 vom 12. März 2024