Ja. Wer für einen unbezahlten Urlaub eine Auszeit nimmt und nicht am Arbeitsplatz erscheint, «erarbeitet» sich in dieser Zeit weder Lohn- noch Ferienansprüche. Deshalb kann der Arbeitgeber nach einem unbezahlten Urlaub die Ferien anteilsmässig kürzen – und zwar für jeden vollen Monat um einen Zwölftel.

Das heisst für Sie konkret: Bei fünf Wochen Ferien pro Jahr (25 Arbeitstage) beträgt Ihr Ferienanteil pro Monat 2,08 Tage. Nach drei Monaten «Unbezahltem» beträgt die Kürzung somit 6,25 Tage. Die Kürzung, die Ihr Arbeitgeber vornimmt, ist also korrekt – er «schenkt» Ihnen sogar noch 1,25 Ferientage, da er nur 5 Tage Ferien abzieht.

Nur wenn Angestellte ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten können – etwa wegen Krankheit –, gibt es im ersten Monat der Abwesenheit keine Ferienkürzung. Anschliessend ist eine Kürzung aber auch bei Krankheit erlaubt. Diese beträgt auch hier für jeden folgenden vollen Monat ein Zwölftel des jährlichen Ferienguthabens.