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Ja. Das Arbeitsgesetz sieht zwingend vor, dass bei vorübergehender Sonntagsarbeit ein Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent geschuldet ist. Mehr noch: Der Arbeitgeber muss Ihnen als Ausgleich zur Sonntagsarbeit auch bezahlte Freizeit gewähren: Sie dürfen innerhalb der darauffolgenden vier Wochen vier Stunden mit vollem Lohn frei nehmen.
Das Gesagte gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Sonntagsarbeit nicht länger als fünf Stunden dauerte und Sie im Monatslohn angestellt sind. Und es gilt nur, wenn die Sonntagsarbeit vorübergehend ist, also nicht mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr vorkommt.
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