Eine Aargauer Konditorin verlangte von ihrem Arbeitgeber ausstehende Löhne, Überstundenentschädigungen und Nachtzuschläge in der Höhe von rund 23'000 Franken. Zwei Wochen später erhielt sie die Kündigung. Die Frau klagte am Bezirksgericht Lenzburg AG wegen missbräuchlicher Kündigung. Es gab ihr recht: Es handle sich um eine Rachekündigung.

Eine solche liegt vor, wenn jemand entlassen wird, der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machte. Neben ihren Forderungen erhielt die Frau zwei Monatslöhne von je 4300 Franken als Entschädigung. Der Betrieb blitzte bis vor Bundesgericht ab.

Bundesgericht, Urteil 4A_255/2023 vom 15.8.2023