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Ein Angestellter einer Zürcher Firma verpflichtete sich im Vertrag, den Betrieb nach Vertragsende während zweier Jahre nicht zu konkurrenzieren. Die Firma zahlte dem Mann nicht den vollen Lohn. Dieser kündigte. Das Arbeitsgericht Dietikon verpflichtete den Betrieb, den Lohn zu zahlen, und beurteilte das Konkurrenzverbot als ungültig, weil der Betrieb dem Angestellten einen Grund zur Kündigung gab. Laut Obergericht Zürich und Bundesgericht ist das Konkurrenzverbot aber gültig, weil der Betroffene ein halbes Jahr lang mit der Kündigung zugewartet habe.
Bundesgericht, Urteil 4A_426/2023 vom 3. Januar 2024
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