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Nein. Die Pensionierung ändert nichts an Ihren Rechten als Arbeitnehmer. Das heisst: Ihre Kündigungsfrist beträgt unverändert drei Monate. Und weil Sie arbeitsunfähig sind, geniessen Sie einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser Schutz beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Der Chef kann Ihnen also frühestens im August kündigen. Da Ihre Kündigungsfrist drei Monate beträgt, haben Sie erst am 30. November den letzten Arbeitstag.
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