Die Mutter von Thomas Kempf (Name geändert) aus Baden AG starb im vergangenen August 93-jährig im Spital. Dieses verfasste einen Bericht und schickte ihn dem Hausarzt der Verstorbenen. Er stellte für das «Aktenstudium in Abwesenheit des Patienten» Fr. 26.50 in Rechnung. Die Krankenkasse Sanagate weigerte sich, den Betrag zu erstatten. Begründung: «Die Leistung wurde zu einem Zeitpunkt erbracht, als keine Versicherungsdeckung mehr bestand.»
Das stimmt nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, dass die Versicherung endet, wenn jemand stirbt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Grundversicherung für Leistungen nach dem Tod nicht mehr aufkommen muss, wie viele Krankenkassen behaupten.
«Behandlung begann ja vor dem Tod»
Laut Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Uni St. Gallen, könnnen sich Hinterbliebene wehren. Dies gelte auch für Thomas Kempf: «Die Behandlung seiner Mutter hat ja vor dem Tod begonnen. Bei der erbrachten Leistung des Arztes handelt es sich um den Abschluss dieser Behandlung.» Und die sei durch die Krankenkasse versichert. Deshalb müsse die Grundversicherung das Lesen des Spitalberichts erstatten. Kempf wehrte sich mit Erfolg: Sanagate hat den Betrag schliesslich doch noch übernommen.
Übrigens: Die Grundversicherung muss sich auch dann an den Kosten beteiligen, wenn jemand einen Arzt oder einen Krankenwagen rief und der Patient beim Eintreffen bereits verstorben war. Grund: Die Alarmierung fand noch vor dem Feststellen des Todes statt. Auch Leistungen, die beim Feststellen des Todes erbracht werden, sind versichert – etwa das Ausstellen des Totenscheins durch den Arzt. Solche Rechnungen wurden von einigen Kassen schon abgelehnt.
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