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K-Tipp 16/2004
06.10.2004
Ja. Im Prinzip muss der Arbeitgeber alle für den Job notwendigen Auslagen ersetzen. Der Betrieb muss Ihnen daher nur Spesen bezahlen, solange Sie arbeiten und damit verbunden auch tatsächlich Auslagen haben.
Während der Freistellung fallen keine Auslagen an - wie bei Ferien und Krankheit. Sind Sie freigestellt, bekommen Sie also keine Spesenvergütung - es sei denn, im Vertrag oder in Ihrer Freistellungsvereinbarung ist etwas anderes vereinbart worden.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: In einem Arbeits- und Gesamtarbeitsvertrag kann vorgesehen sein, dass Auslagen mittels Spesenpauschalen abgegolten werden. Falls die Pauschale höher ist als die anfallenden Spesen, gilt derjenige Anteil, der die effektiven Auslagen übersteigt, als Lohn. Er ist daher auch während Freistellung (und Ferien usw.) geschuldet.
Ab und zu erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, meist aus steuerlichen Überlegungen, eine Pauschale, obwohl gar keine Ausgaben anfallen. In solchen Fällen gelten Spesen vollumfänglich als Lohn.
(ch)
Während der Freistellung fallen keine Auslagen an - wie bei Ferien und Krankheit. Sind Sie freigestellt, bekommen Sie also keine Spesenvergütung - es sei denn, im Vertrag oder in Ihrer Freistellungsvereinbarung ist etwas anderes vereinbart worden.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: In einem Arbeits- und Gesamtarbeitsvertrag kann vorgesehen sein, dass Auslagen mittels Spesenpauschalen abgegolten werden. Falls die Pauschale höher ist als die anfallenden Spesen, gilt derjenige Anteil, der die effektiven Auslagen übersteigt, als Lohn. Er ist daher auch während Freistellung (und Ferien usw.) geschuldet.
Ab und zu erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, meist aus steuerlichen Überlegungen, eine Pauschale, obwohl gar keine Ausgaben anfallen. In solchen Fällen gelten Spesen vollumfänglich als Lohn.
(ch)
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