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Ein Mann aus dem Kanton Solothurn wurde von seinem Arbeitgeber auf Ende April 2022 entlassen. Während der Kündigungsfrist erkrankte er. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, diese verlängere sich deshalb laut Gesetz bis Ende Mai 2022. Der Mann verzichtete auf die Fristverlängerung und beantragte ab Mai Taggelder bei der kantonalen Arbeitslosenkasse. Das Amt verfügte 22 Einstelltage, weil der Mann ohne triftigen Grund auf die Fristverlängerung verzichtet habe. Er wehrte sich beim Solothurner Versicherungsgericht erfolglos mit dem Argument, die längere Kündigungsfrist sei unzumutbar gewesen.
Versicherungsgericht SO, Urteil VSBES.2022.207 vom 21.12.2022
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