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Für den Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes ist klar: Gestützt aufs Öffentlichkeitsgesetz soll der K-Tipp nachrecherchieren können, weshalb das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) die Airline Easyjet in einem Passagierrechtsfall ungeschoren davonkommen liess (siehe Ausgabe 1/13). Easyjet hatte sich trotz massiver Verspätung bei einem Flug von Ägypten in die Schweiz geweigert, eine Entschädigung gemäss Verordnung über die Fluggastrechte zu zahlen.
Das Bazl fand dies aus unerfindlichen Gründen in Ordnung. Und entgegen der Anweisung des Öffentlichkeitsbeauftragten will es dem K-Tipp weiterhin keine Einsicht in seine Akten zum Easyjet-Entscheid gewähren. Jetzt wird in dieser Sache das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
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