Nein. Grundsätzlich er­halten Sie Ausbildungs­zulagen bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch, bis Ihr Sohn das 25. Altersjahr vollendet hat. Macht ein Jugend­licher zwischen Matura und Studienbeginn Ferien, die nicht länger als vier Monate dauern, ist er offiziell immer noch «in Ausbildung», und die Ausbildungszulage fliesst weiter.

Bei Ihrem Sohn dauert es aber länger, bis er mit dem Studium beginnt. Deshalb haben Sie für diese Zeit keinen Anspruch.

Dass Ihr Sohn noch ein Praktikum macht, hilft nichts. Denn es zählt in der Regel nur dann als Ausbildung, wenn es für die Zulassung zum Stu­dium oder für den Abschluss einer Ausbildung nötig ist. Bei Ihrem Sohn besteht kein Zusammenhang zwischen Praktikum und Studium.

Militär- oder Zivildienst zwischen zwei Ausbildungsphasen kann zwar anerkannt werden, aber nur, wenn der Unterbruch höchstens fünf Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. Längere Militärdienste wie Durchdienen oder Abverdienen gelten nicht als Ausbildung.

Sie erhalten die Zulagen somit erst wieder ab Beginn des Studiums.