Eine Frau wurde bei einem Autounfall verletzt. Darauf einigte sie sich mit dem schuldigen Autofahrer auf eine Entschädigung von 20‘000 Franken und erklärte mit einer sogenannten Saldoklausel, damit habe sie endgültig keine Ansprüche mehr an den Schuldigen. Dieser Vergleich erfolgte, weil ein Prozess teuer geworden und riskant gewesen wäre. Als die Frau anschliessend 140‘000 Franken von der Opferhilfe wollte, blitzte sie ab. Denn: Wer an einen Haftpflichtigen keine zivilen Ansprüche mehr hat, kann auch von der Opferhilfe nichts mehr erwarten.

Bundesgericht, Urteil 1C_256/2009 vom 8.2.2010