Bei einem Kontrolluntersuch wurde einer Frau in der Ellenbeuge Blut entnommen. Dabei verletzte die Arztgehilfin den Mittelarmnerv, die Patientin war darauf eine Zeit lang nicht mehr arbeitsfähig.

Das Bundesgericht sieht in der Blutentnahme eine «Alltäglichkeit», bei der es statistisch gesehen auf 25000 Fälle nur eine Panne gebe. Damit gelte der Vorfall als Unfall, weil er nur passieren konnte, weil die Gehilfin eine «grobe und ausserordentliche Ungeschicklichkeit» begangen hatte. Deshalb muss die Unfallversicherung einspringen und der Frau unter anderem Taggelder zahlen.

Bundesgericht, Urteil 8C_526/2007 vom 29. 4. 2008