Inhalt
23.04.2020
Ja, aber nur indirekt. Der Verwalter ist für die Einberufung zuständig, wenn das Reglement nichts anderes vorsieht. Sie müssen also vom Verwalter verlangen, dass er eine Versammlung einberuft. Dafür benötigen Sie ein Fünftel der Eigentümer, sofern im Reglement nichts anderes steht. Falls sich der Verwalter weigert, eine Versammlung einzuberufen, können Sie beim Gericht die Einberufung verlangen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Ausserordentliche Eigentümerversammlung
Bei Weigerung des Verwalters, eine ausserordentliche Versammlung vom Gericht zu verlangen macht nicht viel Sinn, da sich vielleicht die Mehrheit nicht für die Abwahl entscheidet, kostet und der Verwalter fühlt sich bestätigt. Sinnvoller ist bei der nächsten ordentlichen Steg-Versammlung die Abwahl des Verwalters zu traktandieren. Wenn die Mehrheit die Abwahl ablehnt, kann die Minderheit oder auch ein einzelner nach Art. 712 r ZGB die Absetziung beim Gericht verlangen.