Nein. Ein Mieter kann ohne Schadenersatz aus dem Mietvertrag aussteigen, sobald er dem Vermieter mindestens einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachfolger vorschlägt. Dieser muss zudem bereit sein, den Mietvertrag zum vorgegebenen Zeitpunkt vorbehaltlos mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen.

Da Ihr vorgeschlagener Kandidat all diese Voraussetzungen erfüllt, sind Sie ab dem 1. Dezember vom Vertrag und von der Mietzinszahlung befreit. Wenn der Vermieter die Wohnung voreilig per April 2011 vergeben hat, ist das sein eigenes Problem.

Sie haben Ihre Pflicht ­getan und sind für die ­ausfallenden Mietzinse ab Dezember nicht mehr ­verantwortlich. Denn der Vermieter darf das Recht des Mieters, einen Ersatz­mieter zu stellen, nicht einschränken oder gar vereiteln.