Man kann es ja mal probieren, dachte sich wohl die Firma BMW Leasing, als ein Kunde seinen BMW 135i vor Vertragsende zurückgab. Sie schickte dem Kunden daraufhin nämlich eine Rechnung über 17 161 Franken. Als er nicht zahlte, betrieb BMW Leasing den Mann.
Doch am 30. August 2013 hat das Bezirksgericht Kriens entschieden: Der Mann hat seine bisherigen Leasingraten immer brav gezahlt, jetzt schuldet er nichts mehr. BMW hat das Urteil akzeptiert.
Der Hintergrund: Verträge über Kredite von mehr als 80 000 Franken fallen nicht unter das Konsumkreditgesetz. Das gilt auch für Leasingverträge.
Weil Leasing im Grunde eine Miete ist, kommt bei so «teuren» Verträgen Artikel 266k des Obligationenrechts zum Tragen. Er besagt: Der Mieter «einer beweglichen Sache» kann einen Mietvertrag jederzeit mit einer kurzen Frist auflösen. Und – ganz entscheidend: «Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.»
Mit diesem Passus operierte 2013 in Kriens der auf Leasing spezialisierte Berner Fürsprecher Konrad Rothenbühler und hatte Erfolg. Bei einem vorzeitigen Ausstieg aus einem solchen Leasingvertrag sei eine Nachbelastung in Form einer nachträglichen Erhöhung der Leasingrate unzulässig, argumentierte er. Im Normalfall hingegen – also bei Verträgen unter 80 000 Franken – sind solche Nachzahlungen laut Gesetz ausdrücklich geschuldet.
Der Leasingbranche passt das Krienser Urteil gar nicht. Sie argumentiert, das Bundesgericht habe diese Frage noch nicht definitiv entschieden. Es sei nicht einzusehen, weshalb Nachbelastungen bei günstigeren Autos zulässig sein sollen, bei Wagen über 80 000 Franken hingegen nicht. Man habe das Krienser Urteil nur deshalb nicht weitergezogen, weil der Streitwert nur 17 161 Franken betragen habe. Für einen Gang ans Bundesgericht muss die Sache aber mindestens
30 000 Franken wert sein.
Der Ausgang des Streits um die 80 000-Franken-Grenze ist also letztlich offen. Allerdings hat das Zürcher Obergericht gleich entschieden wie der Bezirksrichter in Kriens. Ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen lässt sich ebenfalls so interpretieren.
Fazit: Wer ein geleastes, über 80 000 Franken teures Auto vorzeitig zurückgibt, sollte die Nachforderung nicht unbesehen erfüllen. Sondern sich beraten lassen. Der Krienser Fall zeigt, dass sich das lohnen kann.
Tipp: Nachzahlung überprüfen lassen
Meist sind die monatlichen Leasingraten immer gleich hoch. Die Leasinggesellschaft berechnet sie zu Beginn aufgrund der abgemachten Leasingdauer (z. B. von vier Jahren).
Konstante Raten lassen jedoch ausser Acht, dass ein neues Auto sofort einen grossen Wertverlust erleidet. So gesehen kommt der Leasingkunde zu billig zu seinem Fahrzeug. Deshalb sagt das Konsumkreditgesetz (für Autos mit einem Kaufpreis von unter 80 000 Franken): Kündigt ein Leasingnehmer den Vertrag vorzeitig, muss er sich eine nachträgliche Erhöhung der Leasingraten gefallen lassen und zahlen. So darf die Leasinggesellschaft die anfänglich hohe Entwertung ihres Autos kompensieren. Dies erfolgt aufgrund einer Restwerttabelle.
Nachdem das Bundesgericht korrigierend eingegriffen hatte, sind viele Restwerttabellen heutzutage korrekt berechnet. Trotzdem: Wer vorzeitig aus einem Leasingvertrag aussteigen muss oder will, sollte die Nachforderung von einem Spezialisten überprüfen lassen. Oft haben die Verträge auch andere Mängel.