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K-Tipp 16/2006
04.10.2006
Behinderte Personen müssen mit den gleichen Strafen rechnen wie andere Automobilisten, wenn sie beim Rasen erwischt werden. Das Bundesgericht hat einem querschnittgelähmten Arzt des Unispitals Genf den dreimonatigen Ausweisentzug bestätigt. Der Mediziner war innerorts 25 km/h zu schnell gefahren.
Vor Bundesgericht argumentierte der Arzt, die Gesetzgebung enthalte eine Lücke: Für Personen, die wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen seien, sei kein milderer Entzug vorgesehen. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei diskriminierend.
Das Bundesgericht verweist in seinem Entscheid auf die klare gesetzliche Regelung: Danach darf die Mindestentzugsdauer bei schweren Verstössen drei Monate nicht unterschreiten. Der Gesetzgeber habe damit ein klares Machtwort gesprochen und ein schematisches Entzugsregime gewollt. Daran habe sich das Bundesgericht zu halten.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 6A.38/2006 vom 7.9.2006
Vor Bundesgericht argumentierte der Arzt, die Gesetzgebung enthalte eine Lücke: Für Personen, die wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen seien, sei kein milderer Entzug vorgesehen. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei diskriminierend.
Das Bundesgericht verweist in seinem Entscheid auf die klare gesetzliche Regelung: Danach darf die Mindestentzugsdauer bei schweren Verstössen drei Monate nicht unterschreiten. Der Gesetzgeber habe damit ein klares Machtwort gesprochen und ein schematisches Entzugsregime gewollt. Daran habe sich das Bundesgericht zu halten.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 6A.38/2006 vom 7.9.2006
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