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Ja. Liegt keine schriftliche Einwilligung des Vermieters vor, müssen Mieterinnen und Mieter wesentliche bauliche Veränderungen nach Ende des Mietverhältnisses rückgängig machen.
Der Grundsatz im Mietrecht lautet nämlich: Die Wohnung muss am Ende der Mietdauer im gleichen Zustand zurückgegeben werden, wie sie übernommen wurde – mit Ausnahme der normalen Abnützung.
Da in Ihrem Fall weder eine mündliche noch eine schriftliche Zustimmung zum Einbau eines Katzentürchens vorliegt, müssen Sie nun das Katzentürchen entfernen. Dass die Lebensdauer des Fensters dabei bereits abgelaufen ist, spielt keine Rolle.
Reden Sie aber vorher unbedingt mit dem Vermieter – vielleicht hat er sowieso die Absicht, die Fenster zu erneuern. Dann könnten Sie das Türchen stehen lassen.
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