Katharina Hartung aus Vorderthal SZ fuhr im September 2024 für einen Wocheneinkauf zu Lidl in Altendorf SZ. Ihr Auto stellte sie auf dem Parkplatz des Ladens ab. Zwei Wochen später stellte ihr die Firma Park & Control PAC Switzerland GmbH aus Schaffhausen 40 Franken als «Umtriebsentschädigung» in Rechnung. Die Firma kontrolliert die Parkplätze im Auftrag von Lidl.
Park & Control schrieb Hartung, sie habe «das örtlich gültige richterliche Parkverbot» missachtet. Erlaubt sei eine Parkzeit von einer Stunde – bei Hartung habe dies aber länger gedauert. Die Schwyzerin bestätigt das. Doch sie habe in dieser Zeit bei Lidl eingekauft.
Hartung sagt: «Ich bin gehbehindert und muss oft Pause machen.» Vom Strassenverkehrsamt erhielt sie eine Parkkarte für Gehbehinderte. Diese platzierte sie im Auto hinter der Windschutzscheibe. Sie ärgert sich: «Ich kaufte bei Lidl für 162 Franken ein und werde bestraft, nur weil ich nicht so schnell bin.» Die 40 Franken zahlte sie zähneknirschend.
Beim Lidl-Parkplatz in Altendorf stehen zwei Schilder. Auf jenem von Park & Control heisst es: «60 Minuten gratis parken für Lidl-Kunden.» Daneben steht ein amtliches Verbotsschild des Bezirksgerichts March SZ. Es besagt, dass Kunden «für die Dauer ihres Einkaufs» dort parkieren dürfen. Solche Verbotsschilder stehen bei zahlreichen Lidl-Filialen.
«Massgeblich ist das amtliche Verbot»
Was gilt nun, wenn jemand sein Auto für einen über 60-minütigen Einkauf parkiert hat? Dazu sagt Sandro Imhof, Rechtsanwalt in Zürich und Spezialist für Strassenverkehrsrecht: «Das amtliche Verbot ist entscheidend.» Das heisst: Parkplatzbesitzer dürfen die amtliche Angabe zur Parkzeit nicht mit einem separaten Schild ändern. Katharina Hartung hätte die Umtriebsentschädigung also nicht bezahlen müssen.
Auf Anfrage des K-Tipp zeigte sich Lidl bereit, Hartung die 40 Franken zurückzuzahlen. Man wolle, dass allen Kunden genügend Parkplätze zur Verfügung stehen, sagt Lidl-Sprecher Sandro Kissayi. Daher sei die Höchstparkzeit auf 60 Minuten beschränkt. Lidl sei aber bereit, «die erlaubte Parkzeit aus nachvollziehbaren Gründen zu verlängern, etwa wegen körperlicher Einschränkungen».
Gut zu wissen: Parkplatzbesitzer können beim Gericht ein amtliches Verbot beantragen, um ihre Plätze vor Parkierern zu schützen. Widerhandlungen gegen das Verbot können sie bei der Polizei anzeigen. Diese büsst dann fehlbare Autofahrer. Das Geld geht in die Staatskasse.
Zum Teil überhöhteRechnung für Umtriebe
Statt einer Anzeige können Parkplatzbesitzer vom fehlbaren Autofahrer eine Umtriebsentschädigung verlangen. Der St. Galler Anwalt Max Wellerdieck hat vor kurzem den rechtlichen Schutz von privaten Parkplätzen in einer Arbeit untersucht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt er Umtriebsentschädigungen von 60 Franken als zulässig.
Doch die Forderungen von Parkplatzbesitzern sind zum Teil viel höher: Ein K-Tipp-Leser in Basel etwa musste vor einem Jahr fürs Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung von 52 Franken zahlen. Ein Jahr später erhielt er vom Parkplatzbesitzer eine Rechnung über weitere 300 Franken. Begründung: Er habe beim Bezahlen seine Autonummer nicht angegeben und so Aufwand verursacht. Diese Forderung war rechtlich nicht geschuldet: Es ist Aufgabe des Empfängers, zu kontrollieren, wer eine Rechnung bezahlt hat.
Parkplatzbesitzer dürfen unerlaubt parkierte Autos abschleppen lassen. Die Kosten dafür können sie vom Lenker zurückfordern. Manche Besitzer beauftragen dafür Abschleppfirmen.
Das Bezirksgericht Bülach ZH sprach im November den Chef einer Abschleppfirma vom Vorwurf des Wuchers frei. Er hatte für den Abtransport eines Autos in Zürich bis zu 1427 Franken gefordert. Dieses Urteil bedeutet aber nicht, dass Parksünder überrissene Forderungen zahlen müssen. Denn es handelte sich um ein Verfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Firmenchef, nicht um einen Forderungsprozess gegen einen Falschparkierer.
Bisher erachtete das Obergericht Zürich Abschleppkosten von 400 respektive 420 Franken als zulässig. Ungefähr so viel verlangt auch die Stadtpolizei Zürich fürs Abschleppen von Autos.
So vermeiden Sie Ärger beim Parkieren
- Parkieren Sie auf privaten Parkplätzen nur mit Erlaubnis der Besitzer.
- Wer ohne Erlaubnis parkiert, kann seine Handynummer auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe deponieren. Faire Parkplatzbesitzer rufen an, bevor sie ein Auto abschleppen lassen.
- Bei abtransportierten Autos gilt: Abschleppfirmen dürfen die Herausgabe des Wagens nicht davon abhängig machen, dass zuerst eine Umtriebsentschädigung bezahlt wird.
- Prüfen Sie eine Rechnung fürs Abschleppen genau. Zahlen Sie nicht mehr, als das Abschleppen durch die Polizei kosten würde.