Die Credit Suisse verschickte Ende letztes Jahr neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und ein neues Depotreglement. Darin sagt die Bank klipp und klar, dass sie für den Verkauf von Wertschriften an ihre Kunden Vergütungen von Fondsherausgebern erhält (Retrozessionen) – auf Kosten der Kunden.
Wörtlich heisst es im Reglement: «Der Kunde ist sich bewusst, dass Entschädigungen zu potenziellen Interessenkonflikten führen können, indem sie Anreize zu setzen vermögen, Produkte auszuwählen oder zu empfehlen, bei denen die Bank überhaupt Entschädigungen erhält oder bei denen sie höhere Entschädigungen erhält. Dies zum Beispiel durch die Bevorzugung von Produkten bestimmter Anbieter oder von Produkten, die höhere Entschädigung mit sich bringen.»
Die CS gibt also offen zu, dass sie bei Kundenaufträgen ihre eigenen Interessen verfolgt, auch wenn das für die Kunden von Nachteil ist. Die neuen AGB gelten laut CS ab 17. Februar, wenn die Kunden nicht «binnen 30 Tagen seit Bekanntgabe» schriftlich Einsprache erheben. Die Bekanntgabe ist nicht datiert. Das heisst: Die Einsprachefrist läuft bis 30 Tage nach Kenntnisnahme des Briefs.
Grundsatzurteil dank K-Tipp-Rechtschutz
Laut Gesetz müssen die Banken Retrozessionen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags an die Kunden zurückgeben. Das haben sie lange bestritten, bis das Bundesgericht 2012 die UBS dazu verpflichtete. Dieses Grundsatzurteil hatte der Rechtschutz-Fonds des K-Tipp ermöglicht. Die Pflicht zur Herausgabe gilt immer, ausser wenn die Bank dem Kunden die Höhe der Retrozessionen genannt und der Kunde dann ausdrücklich auf das Geld verzichtet hat.
Deshalb heisst es in den AGB der CS wörtlich: «Der Kunde verzichtet auf jedes Recht auf Herausgabe von Entschädigungen.» Ähnliche Klauseln finden sich in den neuesten Versionen der UBS-«Basisdokumente» von Oktober 2013 oder bei andern Banken wie der ZKB. Nur die Migros-Bank und die Raiffeisen-Banken erklären in ihren Vermögensverwaltungsverträgen, dass sie die erhaltenen Entschädigungen den Kunden herausgeben. Die Migros-Bank war es auch, die nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts ihren Kunden von sich aus mitteilte, wie viel Vergütungen sie erhalten hatte, und den Kunden das Geld gutschrieb.
Die andern Banken übten sich in Schadensbegrenzung: Nach Bekanntwerden des Bundesgerichtsurteils behaupteten sie, die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre.
Zudem verzögerten sie die Beantwortung der Kundenanfragen um Monate – denn mit jedem Tag sparten sie bei laufender Verjährungsfrist Geld. Nur: Die Gerichte gingen bisher immer von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren aus. Dies auch im Präzedenzfall mit der UBS. Dort widersprach das Zürcher Obergericht der Auffassung der UBS. Die Bank akzeptierte dies und focht diesen Punkt in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht mehr an.
Vermögensverwaltung: Bankkunden sollten sofort handeln
- Schreiben Sie unverzüglich der Bank mit eingeschriebenem Brief, dass Sie die neuen AGB nicht akzeptieren und nicht auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten.
- Verlangen Sie in diesem Schreiben zudem eine Aufstellung aller Retrozessionen, welche die Bank aufgrund Ihres Wertschriftenvermögens bisher von Dritten erhalten hat. Bestehen Sie auf der Herausgabe der Gelder für die letzten zehn Jahre. Behauptet die Bank, es gelte eine fünfjährige Verjährungsfrist, wenden Sie sich an den K-Tipp.
- Verlangen Sie von der Bank, dass sie die laufende Verjährung unterbricht. Weigert sie sich, können Sie den Lauf der Verjährung einfach unterbrechen: Wenden Sie sich ans Betreibungsamt am Sitz der Bank und veranlassen Sie Zahlungsbefehl an die Bank. Als Forderungsbetrag setzen Sie pro Jahr rund 2 Prozent des Wertschriftenvermögens ein, das die Bank für Sie verwaltete.
- Sollte die Bank Ihnen den Vertrag kündigen, können Sie Ihr Vermögen zu einer Bank transferieren, die bereit ist, Ihnen die Rückvergütungen herauszugeben. Gewisse Banken sind auch bereit, bei einem Verzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen die Gebühren für das Vermögensverwaltungsmandat substanziell zu senken.