Das Bankgeheimnis verbietet den Banken, Angaben über Kunden weiterzugeben – egal, ob an Private, andere Unternehmen oder Steuerbehörden. Geschützt sind alle Infos, die das Finanzinstitut im Rahmen seiner bankgeschäftlichen Beziehungen über seinen Kunden erfährt. Eine Bank, die Daten weitergibt, macht sich strafbar – es sei denn, der Kunde verzichtet explizit auf den Schutz des Bankgeheimnisses.
Einige Banken drängen die Kunden zum Verzicht. Sie schränken im Kleingedruckten zum Beispiel das Bankgeheimnis ein – wie etwa UBS, Credit Suisse oder Postfinance (siehe Unten). Nur: Rechtlich genügt es nicht, das Bankgeheimnis nur mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuhebeln. Dazu sagt Stefan Maeder, Assistenzprofessor für Strafrecht an der Uni Luzern: «Der Kunde, welcher der Aufhebung zustimmt, muss die Tragweite der Einwilligung überblicken.»
Banken können niemanden zwingen, neue Regeln zu akzeptieren. Deshalb kündigen sie Kunden, die auf dem laufenden Vertrag bestehen. Das passierte etwa Lukas Schober (Name geändert). Der Basler hatte bei Postfinance ein Privatkonto. Im Sommer erhielt er nebst der neuen Bankkarte auch neue AGB. Darin hob die Bank die gesetzliche Geheimhaltungspflicht «zur Wahrung berechtigter Interessen» auf.
Zudem ermächtigte sich die Postfinance, Schobers Daten für Werbezwecke analysieren zu dürfen. Und es sollte ihr künftig erlaubt sein, Leistungen an Firmen im Ausland auszulagern. Das Problem: Im Ausland gilt Schweizer Recht nicht. Deshalb kann die Post laut AGB nicht ausschliessen, dass Behörden oder Dritte auf die Daten zugreifen.
«Klauseln sind branchenüblich»
Schober war damit nicht einverstanden. Er strich die entsprechenden Klauseln durch und schickte die AGB der Postfinance zurück. Die Bank drohte daraufhin, die Geschäftsbeziehung aufzuheben. Dem kam Schober zuvor: Er zügelte sein Geld zu einer anderen Bank. Postfinance-Sprecher Johannes Möri sagt zu den umstrittenen Klauseln: Die Klauseln seien «branchenüblich». Und das Bankgeheimnis werde nur eingeschränkt, nicht aufgehoben.
Übrigens: Das Postgesetz verpflichtet Postfinance, landesweit eine Grundversorgung mit Zahlungsdiensten zu erbringen. Die Bank schränkt aber diese Grundversorgung eigenmächtig ein, wenn sie das Postkonto nur Kunden anbietet, die auf das gesetzlich geschützte Bankgeheimnis verzichten.
Ähnlich wie Schober erging es Marc Schwyter aus Zürich (Name geändert). Er hat seit rund 15 Jahren bei der UBS ein Mietkautionskonto. Darauf liegen rund 4000 Franken. Anfang Jahr schickte ihm die Bank die neuen AGB. Darin steht, die UBS dürfe Kundendaten an Dritte herausgeben, wenn das nötig sei.
Damit war Schwyter nicht einverstanden – und die UBS kündigte ihm das Konto «mit sofortiger Wirkung». Die UBS krebste erst nach einer Anfrage des K-Tipp zurück. Marc Schwyter habe sich nur gegen eine einzige Klausel in den AGB gewehrt. «Daher können wir das Konto weiterlaufen lassen.»
So wehren Sie sich bei der Bank
Viele Banken ermächtigen sich im Kleingedruckten, Kundendaten für Werbezwecke zu verwenden. Silvia Böhlen, Sprecherin des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, sagt: «Firmen dürfen Personendaten nur für Werbung verwenden, wenn die Kunden eingewilligt haben.» Kunden könnten eine Einwilligung jederzeit widerrufen.
Wer das Vorhaben der Bank ablehnt, teilt ihr das am besten schriftlich mit folgendem Wortlaut mit: «Ich bin nicht einverstanden, dass Sie meine Personendaten für Werbung auswerten und verwenden. Ich bitte Sie um eine Bestätigung innert 20 Tagen.»