Franziska Reisiger (Name geändert) aus Rüschlikon ZH hat ein Sparkonto bei der Bank Cler (früher Bank Coop). Darauf legte sie Geld für eine Wohnung zur Seite. Kürzlich transferierte sie 20 000 Franken auf ein Konto, das sie bei einer anderen Bank hat. Für die Transaktion verlangte die Bank Cler 38 Franken. Reisiger ärgert sich: «Über diese Gebühr wurde ich nicht informiert.»
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank Cler steht, dass die Bank Gebühren festlegen kann. Und zwar für Leistungen, die erwartungsgemäss kostenpflichtig sind. Dazu zählt etwa die erneute Zustellung von Kontoauszügen. Die Höhe der Entschädigung darf die Bank laut ihren AGB «nach eigenem Ermessen» bestimmen.
Reisiger war nicht bereit, die 38 Franken zu bezahlen. Natalie Waltmann, Sprecherin der Bank Cler, sagt, den Kunden würden bei der Kontoeröffnung unter anderem die AGB und ein «Produkte-Factsheet» ausgehändigt. Darin seien die spezifischen Gebühren und Konditionen zu finden. Nur: Reisiger bestreitet, dass sie bei der Kontoeröffnung ein solches Factsheet erhalten hat.
Bank muss wichtige Dokumente vorlegen
Das Gesetz regelt nicht, wie eine Bank ihre Kunden über die Gebühren informieren muss. Die Gerichtspraxis ist aber eindeutig: Bankgebühren sind nur gültig, wenn sie im Vertrag aufgeführt und weder überraschend noch unverhältnismässig sind.
Die Banken müssen ihre Kunden aktiv darüber informieren. Das heisst: Sie müssen den Kunden alle relevanten Unterlagen – AGB, Preisübersichten und Broschüren – vorlegen, bevor diese den Vertrag unterschreiben. Nur dann sind diese Dokumente Teil des Vertrags.
Doch das ist oft nicht der Fall, wie eine Umfrage des K-Tipp bei zehn Banken zeigt: Alle Geldinstitute verlangen wie die Bank Cler für den Geldtransfer unter gewissen Umständen Gebühren – aber nur sechs geben den Kunden nach eigenen Angaben alle nötigen Unterlagen und Preislisten ab.
Credit Suisse und UBS schalten einen Teil der Gebühren nur im Internet auf, die St. Galler Kantonalbank und die Raiffeisenbank legen zusätzlich eine Preisübersicht in einer Filiale aus. Diese Banken sagen, damit seien ihre Kunden ausreichend informiert.
Professoren sehen das anders: Laut Frédéric Krauskopf, Professor für Privatrecht an der Uni Bern, können die Banken die Gebühren nicht bloss in Broschüren aufführen: «Sie müssen von den Parteien ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbart worden sein.»
«Gebühr der Bank Cler ist rechtswidrig»
Thomas Probst, Professor für Privatrecht an der Uni Freiburg, hält die Gebühr der Bank Cler für «rechtswidrig». Die fragliche AGBKlausel sei nicht genau genug, zudem ungewöhnlich und missbräuchlich. Im Klartext heisst das: Franziska Reisiger muss die Gebühr nicht zahlen.
Tipp: Wehren Sie sich schriftlich gegen Gebühren, die eine Bank ohne Vereinbarung mit Ihnen verlangt. Die Erfahrung des K-Tipp zeigt: Die Banken verzichten dann oft darauf.
Übrigens: Erhöht die Bank ihre Gebühren, entspricht dies einer Vertragsänderung. Auch darüber müssen Kunden im Voraus informiert werden, etwa durch einen Brief. Dann können sie der Änderung durch Schweigen zustimmen – oder sie ablehnen. Bei Widerspruch des Kunden gilt der Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter, bis er von einer Partei gekündigt wird.