Für Familie Eberhard aus Illnau ZH erfüllte sich im April 2009 der Traum vom eigenen Haus. Sie erwarben einen Neubau von der Leimgruber und Sauter Immobilien AG mit Sitz in Zug und der Zürcher Schaeppi Grundstücke Verwaltungen Kollektivgesellschaft.
Doch die Freude währte nur kurz: Anfang Dezember 2009 bemerkte Matthias Eberhard, dass sich die Wände im Erdgeschoss mit Wasser vollgesogen hatten. Er reklamierte sofort. «Das Erdgeschoss war nicht benutzbar»
Weil die Nässe aus dem Boden kam, wurde dieser im Januar 2010 getrocknet. Das bedeutete: 20 Tage lang Schläuche, Lärm, modriger Geruch und offene Fenster. Trotzdem bildete sich starker Schimmel für seine damals schwangere Ehefrau und die achtmonatige Tochter besonders schlimm. Eberhard: «Das Erdgeschoss samt Küche war nicht benutzbar.»
Kaum getrocknet, waren die Wände im Februar 2010 schon wieder feucht. Das Ausblasen begann von Neuem. Mitte Mai 2010 wieder dasselbe Problem: Der Boden wurde nun 30 Tage lang ausgeblasen. «Statt rasch die Ursache zu suchen, betrieben Leimgruber und Schaeppi eine Pflästerlipolitik», ärgert sich Eberhard. Er verlangte eine nachhaltige Lösung und drängte auf eine Expertise.
Diese wurde erst Anfang September 2010 erstellt. Der Grund für den Wasserschaden kam zum Vorschein: Auf der Decke der Tiefgarage, die sich unter dem Sitzplatz befindet, hatte sich Regenwasser gestaut. Dieses drang immer wieder ins Haus.
Die Innenräume des Hauses wurden im letzten März endlich saniert. Auf die Sanierung von Garagendach und Sitzplatz warten Eberhards bis heute.
Martin Schaeppi, Geschäftsführer von Schaeppi Verwaltungen, sagt, man habe sich von Anfang an «lösungsorientiert für eine korrekte Sanierung eingesetzt». Die Verzögerungen hätten sich hauptsächlich durch widrige Umstände ergeben.
Nachdem sich der K-Tipp eingeschaltet hatte, sagten Leimgruber und Schaeppi zu, die noch vorhandenen Mängel bis Anfang Juli zu beheben und den verlangten Schadenersatz in der Höhe von 10 500 Franken zu zahlen.
So gehen Sie bei Baumängeln vor
Der Bauunternehmer muss laut Gesetz für Mängel am Haus fünf Jahre lang einstehen. Das gilt für das gesamte Gebäude und alles, was fest eingebaut ist zum Beispiel Fens-terläden, Treppengeländer und Türen.
Für bewegliche Gegenstände wie Waschmaschinen, Geschirrspüler usw. beträgt die sogenannte Gewährleistung nur ein Jahr.
Nehmen Sie es bei der Bauabnahme sehr genau. Sofern Sie Mängel feststellen, sollten Sie sofort reklamieren.
Halten Sie die Mängel in einem Protokoll fest und lassen Sie dieses vom Bauunternehmer unterzeichnen. Weigert er sich, schicken Sie ihm die Mängelliste mit eingeschriebenem Brief. Behalten Sie eine Kopie des Schreibens.
Tauchen innert fünf Jahren weitere Mängel auf, sollten Sie diese ebenfalls sofort mit einem eingeschriebenen Brief dem Bauunternehmer melden.
Trotz rechtzeitiger Mängelrüge verjähren Ihre Rechte jedoch nach fünf Jahren bzw. einem Jahr. Die Verjährung beginnt von Neuem zu laufen, wenn der Unternehmer die Mängel anerkennt, oder wenn Sie Betreibung oder Klage einleiten.
Bei Baumängeln können Sie zwischen Preisreduktion und kostenloser Reparatur wählen. Lässt sich der Unternehmer mit dem Nachbessern zu viel Zeit, können Sie ihm eine angemessene Frist setzen und ihm androhen, die Arbeiten sonst von Dritten auf seine Kosten ausführen zu lassen. Allerdings müssen Sie die Handwerker in diesem Fall zuerst selber bezahlen, können das Geld aber nachträglich vom Unternehmer zurückfordern.
Häufig wird in einem Kauf- oder Werkvertrag bezüglich Garantie auf
SIA 118 verwiesen. Das ist eine Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.
Danach können Sie während einer zweijährigen Garantiefrist Mängel jederzeit rügen. Nach Ablauf der zwei Jahre besteht falls nichts anderes abgemacht ist noch drei Jahre lang die Gewährleistungspflicht nach Gesetz.
Darauf sollten Sie im Vertrag achten
- Manche Bauunternehmer schliessen im Vertrag die Gewährleistung aus und treten die Mängelrechte ab. In solchen Fällen müssten Sie sich bei Mängeln an die einzelnen Handwerker und Lieferanten halten. Das ist aufwendig, deshalb sollten Sie eine solche Vertragsklausel streichen.
- Vereinbaren Sie im Vertrag, dass ein bestimmter Teil des Hauspreises (beispielsweise 15 Prozent) erst nach Behebung aller Mängel fällig wird. Oder dass der Unternehmer vor der Schlusszahlung eine Versicherungs- oder Bankgarantie für allfällige Mängel vorlegen muss.
- Generell gilt vor Unterzeichnung eines Kauf- oder Werkvertrags für ein Haus: Holen Sie Referenzen über den Verkäufer oder den Bauunternehmer ein. Und lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt prüfen. Angesichts der grossen Investition lohnt es sich, den Rat eines Spezialisten einzuholen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im K-Tipp-Ratgeber «Die eigenen vier Wände»; zu bestellen unter Telefon 044 253 90 70, oder unter www. ktipp.ch