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Eine Angestellte der Stadt Zürich erfasste die Arbeitszeit wiederholt zu ihren Gunsten falsch und reichte nicht gerechtfertigte Spesenbelege ein. Die Stadt kündigte der Frau. Diese beschwerte sich: Eine Entlassung sei nur nach vorgängiger Verwarnung zulässig. Das kantonale Verwaltungsgericht beurteilte das Verschulden der Frau jedoch als schwer und die Kündigung als zulässig.
Verwaltungsger. ZH, Urteil VB.2023.00146 vom 14.3.2024
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