Eine Angestellte der Stadt Zürich erfasste die ­Arbeitszeit wiederholt zu ihren Gunsten falsch und reichte nicht gerechtfertigte ­Spesenbelege ein. Die Stadt kündigte der Frau. Diese beschwerte sich: Eine Ent­lassung sei nur nach vorgängiger Verwarnung zu­lässig. Das kantonale Verwaltungsgericht ­beurteilte das Verschulden der Frau jedoch als schwer und die Kündigung als zulässig.

Verwaltungsger. ZH, Urteil VB.2023.00146 vom 14.3.2024