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20.08.2012
Reicht die AHV- oder IV-Rente nicht aus, kann man Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Wer EL bezieht, muss keine Billag-Gebühren für den Radio- und TV-Empfang von jährlich rund 460 Franken mehr zahlen.
Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist jedoch nicht möglich. Das musste ein Mann erfahren, der 2009 eine IV-Rente und EL beantragt hatte. Erst im August 2011 erhielt er Rente und EL zugesprochen – rückwirkend ab Juli 2009. Er stellte deshalb im August 2011 bei der Billag ein Gesuch auf rückwirkende Gebührenbefreiung. Die Billag befreite ihn jedoch erst ab September 2011 von den Empfangsgebühren.
Begründung: Laut Gesetz ist man erst im Monat nach der Einreichung des Gesuchs an die Billag von der Gebühr befreit. Dagegen wehrte sich der Mann erfolglos beim Bundesverwaltungsgericht: Das Gesetz sehe keine rückwirkende Beendigung der Gebührenpflicht vor.
Tipp: Wer EL beantragt, sollte gleichzeitig bei der Billag per Einschreiben ein Gesuch auf Gebührenbefreiung stellen. Sobald man eine Bestätigung für die EL erhält, reicht man diese bei der Billag nach und ist so ab Beginn des EL-Bezugs von den Gebühren befreit.
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