Reicht die AHV- oder IV-Rente nicht aus, kann man Ergänzungsleistungen (EL) beantragen. Wer EL bezieht, muss keine Billag-Gebühren für den Radio- und TV-Empfang von jährlich rund 460 Franken mehr zahlen.

Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist jedoch nicht möglich. Das musste ein Mann erfahren, der 2009 eine IV-Rente und EL beantragt hatte. Erst im August 2011 erhielt er Rente und EL zugesprochen – rückwirkend ab Juli 2009. Er stellte deshalb im August 2011 bei der Billag ein Gesuch auf rückwirkende Gebührenbefreiung. Die Billag befreite ihn jedoch erst ab September 2011 von den Empfangs­gebühren.

Begründung: Laut Gesetz ist man erst im Monat nach der Einreichung des Gesuchs an die Billag von der Gebühr befreit. Dagegen wehrte sich der Mann erfolglos beim ­Bundesverwaltungsgericht: Das Gesetz sehe keine rückwirkende Beendigung der Gebührenpflicht vor.

Tipp: Wer EL beantragt, sollte gleichzeitig bei der Billag per Einschreiben ein Gesuch auf Gebührenbe­freiung stellen. Sobald man eine Bestätigung für die EL erhält, reicht man diese bei der Billag nach und ist so ab Beginn des EL-Bezugs von den Gebühren befreit.