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2007 mietete ein Anwalt in Murten FR eine 3,5-Zimmer-Wohnung für 1154 Franken im Monat. 13 Jahre später forderte er vom Vermieter die Rückzahlung von rund 45 000 Franken: Der vereinbarte Mietzins sei ungültig, weil der Vermieter das obligatorische Formular zur Anzeige des Anfangsmietzinses nicht abgegeben habe. Damit blitzte der Jurist vor allen Instanzen ab. Als Anwalt mit Kenntnissen im Mietrecht habe er wissen müssen, dass die Formvorschrift damals nicht eingehalten worden sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, dies erst nach 13 Jahren geltend zu machen.
Bundesgericht, Urteil 4A_83/2022 vom 22. August 2022
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