Inhalt
K-Tipp 17/2007
16.10.2007
Falsche Angaben bei der Gesundheitsprüfung sind gefährlich: Die Pensionskasse kann die überobligatorische Rente verweigern. So stand es im K-Tipp 15/07.
Ein aktueller Fall zeigt: Das Bundesgericht ist in diesem Punkt gnadenlos hart. Ein Angestellter erhält jetzt von seiner Pensionskasse nur eine Rente von rund 900 statt 1500 Franken pro Monat. Die höhere überobligatorische Rente darf ihm die Pensionskasse verweigern.
Der Versicherte hatte im Gesundheitsfragebogen verschwiegen, dass er bei der staatlichen Invalidenversicherung (IV) bereits eine Rente wegen Schulterbeschwerden beantragt hatte. Der Mann argumentierte zwar, eine
Mitarbeiterin der Personalabteilung habe ihm geraten, das hängige IV-Verfahren nicht zu erwähnen. Doch das half ihm nicht.
Bundesgericht, Urteil B 79/06 vom 13. 8. 2007
Ein aktueller Fall zeigt: Das Bundesgericht ist in diesem Punkt gnadenlos hart. Ein Angestellter erhält jetzt von seiner Pensionskasse nur eine Rente von rund 900 statt 1500 Franken pro Monat. Die höhere überobligatorische Rente darf ihm die Pensionskasse verweigern.
Der Versicherte hatte im Gesundheitsfragebogen verschwiegen, dass er bei der staatlichen Invalidenversicherung (IV) bereits eine Rente wegen Schulterbeschwerden beantragt hatte. Der Mann argumentierte zwar, eine
Mitarbeiterin der Personalabteilung habe ihm geraten, das hängige IV-Verfahren nicht zu erwähnen. Doch das half ihm nicht.
Bundesgericht, Urteil B 79/06 vom 13. 8. 2007
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden