Nein. Es trifft zwar zu, dass Sie mit Ihrem kleinen Pensum nicht über Ihren Arbeitgeber gegen Freizeitunfälle versichert sind (sogenannte Nichtbetriebsunfälle, NBU). Diese Deckung kommt erst dann zum Zug, wenn Angestellte mehr als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind.

Sie erhalten aber trotzdem Lohnersatz. Denn nach Obligationenrecht haben Sie Anspruch auf Lohnzahlung für eine beschränkte Zeit, falls Sie wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können.

Aus der Tabelle (rechts) ist ersichtlich, dass Sie im dritten Anstellungsjahr einen Anspruch auf neun Wochen Lohnzahlung haben. Dies ergibt sich aus der Zürcher Skala, die in Ihrem Fall zur Anwendung kommt.

(dw)



Bei Krankheit: So lange erhalten Sie Lohn

Sofern der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag keine günstigere Regelung vorsieht und keine Betriebs- oder Einzel-Krankentaggeld-Versicherung besteht, richtet sich die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft nach einer dieser Skalen.

Sie gelten auch bei Unfällen von Teilzeitlerinnen und Teilzeitlern mit einem Pensum von weniger als acht Stunden bei einem Arbeitgeber.

Welche Skala in Ihrem Fall gilt, erfahren Sie beim Bezirksgericht des Arbeitsortes.