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Eine Bernerin arbeitete auf Abruf. Als sie keine Einsatzaufträge mehr erhielt, beantragte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Taggelder. Die Kasse lehnte ab, weil sie unregelmässig gearbeitet habe. Deshalb liege kein Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes vor. Die Frau wehrte sich beim Berner Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich. Das Bundesgericht jedoch hiess die Beschwerde der Kasse gut: Bei Arbeit auf Abruf bestehe keine Garantie auf einen bestimmten Beschäftigungsumfang. Die Einsätze der Frau seien zu wenig konstant gewesen, um von einer bestimmten Arbeitszeit ausgehen zu können.
Bundesgericht, Urteil 8C_778/2019 vom 11.3.20
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