Eine Frau wurde Beiständin eines Mannes, unterliess es aber, rechtzeitig ein Inventar seines Vermögens zu erstellen. Als das Haus des verbeiständeten Mannes verkauft wurde, gab sie einen Teil des Ertrages für eigene Bedürfnisse aus. Weil die mittellose Frau die Geldsumme nicht ersetzen kann, haften nun gemäss Bundesgericht die fünf Mitglieder der Vormundschaftsbehörde für den Schaden. Sie hatten es monatelang versäumt, die untätige Beiständin abzusetzen. Hätten sie das getan, hätte die Frau gar keine Gelegenheit erhalten, Geld vom Hausverkauf abzuzweigen.   

Bundesgericht, Urteil 5A_594/2008 vom 2. 12. 2008