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Ein 60-jähriger Lehrer einer Zürcher Privatschule wurde nach 30 Dienstjahren entlassen. Er beantragte eine Pensionskassenrente und zugleich Arbeitslosengeld bei der Arbeitslosenkasse. Diese wies den Antrag ab, weil ihm die notwendige Beitragszeit von zwölf Monaten fehle. Bei Frühpensionierten werde nur jene Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausübten. Ausnahme: Betroffene wurden unfreiwillig pensioniert. Darauf stützte sich der Lehrer – und erhielt vor Bundesgericht recht: Entlassung und Frühpensionierung seien unfreiwillig erfolgt, weshalb die gesamte Beitragszeit der letzten beiden Jahre angerechnet werde.
Bundesgericht, Urteil 8C_721/2020 vom 15.6.2021
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