Ja. Auch Teilarbeitslose haben Anspruch auf eine Entschädigung. Allerdings wird für die Berechnung der Entschädigung nicht nur auf das 40-Prozent-Pensum in der Boutique abgestellt; vielmehr ist das Gesamteinkommen beider Stellen massgebend.

Das ergibt folgende Rechnung: Sie verdienen als Zeichnerin 4000 Franken und im Verkauf 2000 Franken; Ihr versicherter Verdienst beträgt also 6000 Franken.
Davon wird der Lohn der verbleibenden Stelle (4000 Franken) als Zwischenverdienst abgezogen. Der Verdienstausfall von 2000 Franken wird von der Arbeitslosenkasse zu 70 Prozent entschädigt.

Rechnerisch käme man auf den gleichen Betrag, wenn man nur den Lohn der gekündigten Stelle berücksichtigen würde (70 Prozent von 2000 Franken).

Der Umstand, dass die verbleibende Stelle als Zwischenverdienst angerechnet wird, bringt also keine finanziellen Nachteile.

Er hat aber eine andere Konsequenz: Auch wenn es Ihnen am verbleibenden Arbeitsplatz als Zeichnerin gut gefällt, müssen Sie sich zu 100 Prozent arbeitslos melden und in diesem Rahmen eine neue Stelle suchen.

Mit anderen Worten: Falls Ihnen bei der Arbeitssuche ein Vollpensum angeboten wird, müssen Sie die Arbeit als Zeichnerin aufgeben.

Ansonsten werden Sie von der Arbeitslosenversicherung mit Sperrtagen bestraft. Die Versicherung kann sogar die Vermittlungsfähigkeit überprüfen; wird diese verneint (weil Sie zum Beispiel regelmässig eine Vollzeitstelle ablehnen), entfällt der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder vollständig.

(st)