Wer spät im Jahr Geburtstag hat und bis zur Pensionierung arbeitet, hat bei der AHV Pech. Denn für das rentenbestimmende durchschnittliche Jahreseinkommen zählt das letzte Erwerbsjahr nicht. Wer also beispielsweise im Dezember 2010 pensioniert wird und bis dahin gut verdient, kann mit diesem Einkommen seine Rente nicht mehr aufbessern.

Dies beruht auf dem Gesetz, das besagt, das Einkommen werde nur bis zum «31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles» berücksichtigt. Und das ist im Beispiel der 31. Dezember 2009. Lohnabzüge für die AHV werden hingegen bis zum allerletzten Arbeitstag getätigt.   

Bundesgericht, Urteil 9C_875/2009 vom 17. 12. 2009