Ein Rentenbezüger wollte Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Doch die Ausgleichskasse befand, seine Ehefrau arbeite nicht. Das gelte als «Vermögensverzicht», und deshalb erhalte der Mann keine EL. Das Bundesgericht hat der Ausgleichskasse recht gegeben. Eine Hilfsarbeit anzunehmen, sei für die 48-jährige Ehefrau zumutbar – obwohl sie Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen hat, kaum Deutsch spricht, vorher immer Hausfrau war und keinen Beruf gelernt hat. Der teilinvalide Ehemann könne sich derweil ja um das 11-jährige Kind kümmern.   

Bundesgericht, Urteil 9C_717/2010 vom 26. 1. 2011