Ein Mann bezog Ergänzungsleistungen (EL). Er hatte aber vorher schon eine Leibrente gekauft und dafür einmalig über 100 000 Franken eingezahlt. Als das zuständige Amt das merkte, strich es die EL. Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Denn die Leibrente hatte eine Rückgewähr, der Mann ­hätte sie also jederzeit zurückkaufen und zu ­Bargeld machen können. Damit zählte der Rückkaufswert zum anrechenbaren Vermögen. Wäre es anders, so das Bundesgericht, könnte der Kauf einer Leibrente mit Rückgewähr zu ­Unrecht «erhebliche EL-Leistungen auslösen».     

Bundesgericht, Urteil 9C_896/2010 vom 30. 12. 2010