Wenn der Lohn eines Schuldners gepfändet wird, darf ihm das Betreibungsamt nur so viel wegnehmen, dass ihm noch das Existenzminimum (der Notbedarf) bleibt. Zum Existenzminimum gehören auch die Krankenkassenprämien – aber nicht ein Zuschlag von 200 Franken monatlich für die Kosten eines Hundes. Ein Mann machte im konkreten Fall geltend, sein Arzt habe geschrieben, der Hund sei für seine «psychische Stabilität und Aktivitäten» wichtig. Das Bundesgericht hat das nicht akzeptiert und den Zuschlag gestrichen.    

Bundesgericht, Urteil 5A_696/2009 vom 3.3.2010